Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. 2Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. 3§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 71 BetrVG
13 Entscheidungen zu § 71 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 11.03.2022 - 8 TaBV 25/21 Corona
Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - Corona
- VGH Bayern, 03.12.2019 - 17 P 18.1852
Schriftformerfordernis des Einigungsstellenbeschlusses
- BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10
Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an ...
- BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 10/76
Jugendversammlung - Zeitpunkt der Durchführung - Betriebsversammlung - ...
- BAG, 09.11.1971 - 1 ABR 1/71
Wirtschaftsausschuß - Schweigegebot
- LAG München, 24.01.1995 - 8 TaBV 42/94
Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen
- BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74
Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters
- BAG, 21.01.1982 - 6 ABR 17/79
Jugendvertretung - Betriebsrat
- BAG, 19.01.1984 - 6 ABR 19/83
Besprechung nach § 74 Abs 1 BetrVG - Teilnahmerecht des ...
- OLG Hamburg, 10.02.1982 - 3 W 12/82
Antrag eines Betriebsratsvorsitzenden auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung ...
Querverweise
Auf § 71 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 129 (Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie)