Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift (§§ 16a - 16e) |
(1) 1Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.
(3) 1Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. 3Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
(4) 1Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 4Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.
(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
berechtigung bei elektronischen Niederschriften § 16eGemischte Beurkundung
Querverweise
Auf § 16b BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse)
- Behandlung der Urkunden
- Verwahrung der Urkunden
- § 56 (Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 2 (Form des Gesellschaftsvertrags)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 55 (Erhöhung des Stammkapitals)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Allgemeine Vorschriften
- § 85 (Notarielle Verfahren)