Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) 1Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
(3) 1Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
Rechtsprechung zu § 10a BNotO
73 Entscheidungen zu § 10a BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 09.02.2024 - Not 2/23
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen ...
- BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20
A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der ...
- KG, 01.06.2012 - Not 27/11
Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12
Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland; ...
- BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12
- BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Altersgrenze für Notare
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 9/14
Notarkosten: Voraussetzungen für das Entstehen einer Entwurfsgebühr
- OLG Frankfurt, 16.05.2018 - 2 Not 1/17
Notarrecht: Beschränkung der Notartätigkeit auf bestimmten Sitz im Amtsbereich
- BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 7/21
Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar durch Erfüllen der allgemeinen und der ...
Querverweise
Auf § 10a BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 11 (Amtsbezirk)