Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) 1Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.
(2) 1Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. 2Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
Rechtsprechung zu § 12 BNotO
59 Entscheidungen zu § 12 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19
Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen ...
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/20
Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen ...
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer ...
- KG, 23.01.2024 - AR 3/23
Nicht unabhängig genug: Auch ein "Counsel" darf nicht Anwaltsnotar werden
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen ...
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- BGH, 21.01.1988 - IX ZR 252/86
Beurkundung der Erklärungen eines Vertreters; Überprüfung der Vertretungsmacht
- BGH, 29.03.1993 - NotZ 20/92
Übernahme von DDR-Anwaltsnotaren
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07
Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein ...
Querverweise
Auf § 12 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 57 (Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters)