Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
1Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. 2Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. 3Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. 4Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
Rechtsprechung zu § 11a BNotO
4 Entscheidungen zu § 11a BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen ...
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
Handelsregisteranmeldung einer deutschen GmbH nach Beurkundung der Gründung durch ...
- KG, 01.06.2012 - Not 27/11
Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung