Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
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§ 2
Beruf des Notars

1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Rechtsprechung zu § 2 BNotO

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