Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:
- "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".
(2) 1Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) 1Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
Rechtsprechung zu § 13 BNotO
34 Entscheidungen zu § 13 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 13.06.2023 - 1 Not 1/23
- KG, 18.04.2019 - 4 U 42/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren im Zusammenhang mit der Privatisierung von ...
- BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09
Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit ...
- VG Halle, 29.04.2010 - 1 A 99/08
Darf Bezirksschornsteinfegermeister endgültig weiter arbeiten?
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 1 L 103/10
Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 1 L 103/10
- BGH, 13.07.1992 - NotSt (Brfg) 3/91
Zeitweilige Entfernung eines Notars aus dem Amt
- BFH, 17.12.1964 - V 228/62 U
Rechtsanwaltsgemeinschaft als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts
- BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92
Diestvergehen einer Notarin - Abhängigkeit des Vertrauens der rechtsuchenden ...
- OLG Celle, 06.11.2000 - Not 27/00
Fahrlässiges Dienstvergehen eines Notars bei Verletzung der betreuenden ...
- OLG Celle, 15.03.2010 - Not 14/09
Notarbestellung in Niedersachsen: Subjektives Recht auf Ausschreibung einer ...
Querverweise
Auf § 13 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 40 (Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf)
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 50 (Amtsenthebung)
- Aufsicht. Disziplinarverfahren
- Aufsicht
- § 92 (Aufsichtsbehörden)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 116 (Sondervorschriften für einzelne Länder)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 BNotO:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV)