Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. 2Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.
(2) 1Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) 1Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. 3Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. 4Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
Rechtsprechung zu § 8 BNotO
115 Entscheidungen zu § 8 BNotO in unserer Datenbank:
- KG, 23.01.2024 - AR 3/23
Nicht unabhängig genug: Auch ein "Counsel" darf nicht Anwaltsnotar werden
- BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 20/13
Notarbestellungsverfahren in Berlin: Genehmigungsbedürftigkeit einer Tätigkeit ...
- BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 23/13
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Persönliche Eignung des Bewerbers auf eine ...
- BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12
Notarrecht: Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit des Notars als ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 01.06.2012 - Not 2/12
Notaramt: Amtsenthebung wegen der Anstellung als Professor
- BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 24.14
Wirtschaftsprüfer; gewerbliche Tätigkeit; Schweizer Aktiengesellschaft; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14
Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer ...
- VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14
- OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06
Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer ...
- BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17
Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen ...
Querverweise
Auf § 8 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Sonstige Pflichten des Notars
- § 29 (Werbeverbot)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 67 (Aufgaben; Verordnungsermächtigung)