Drittelbeteiligungsgesetz
Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12) |
(1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5 nicht erfüllt wurden, ist folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer herzustellen:
(2) 1Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. 2Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.08.2021 | Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 07.08.2021 |
mitglieder der Arbeitnehmer § 6Wahlvorschläge § 7Ersatzmitglieder § 7aNichterreichen des Geschlechteranteils § 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats § 9Schutz von Aufsichtsrats-
mitgliedern vor Benachteiligung § 10Wahlschutz und Wahlkosten § 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer § 12Abberufung von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer
Querverweise
Auf § 7a DrittelbG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Aufsichtsrat
- § 7 (Ersatzmitglieder)