Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 158 - 162) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.
Rechtsprechung zu Art. 160 EG
4 Entscheidungen zu Art. 160 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 13.03.2008 - C-383/06
Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art. ...
- EuGH, 13.03.2008 - C-384/06
Gemeente Rotterdam - Strukturfonds - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. ...
- VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages
- BGH, 09.04.1970 - KRB 2/69
Vergütung der Werbeagenturen
Querverweise
Auf Art. 160 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Kommission
- Art. 216 (ex-Art. 160)