EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245) |
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.
Hinweis der Redaktion:Beachte Artikel 46 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, als Bestandteil des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom 16.4.2003 in Kraft getreten am 1.5.2004:
Artikel 46
(1) Der Gerichtshof wird durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt.
(2)
a) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2006. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2009.
b) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 2004. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 2007.
(3)
a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
c) Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.
Vorschrift neugefaßt durch das Vertrag von Nizza vom 26.02.2001
Rechtsprechung zu Art. 221 EG
5 Entscheidungen zu Art. 221 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00
Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-260/98
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-276/97
Kommission / Frankreich
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-358/97
Kommission / Irland
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-359/97
Kommission / Vereinigtes Königreich
Querverweise
Auf Art. 221 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 294 (ex-Art. 221)