Einführungsgesetz BGB

   7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (Art. 238 - 253)   
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Textdarstellung

  

Art. 243
Ver- und Entsorgungsbedingungen

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
28.11.2003Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung25.11.2003BGBl. I S. 2304
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138
Art. 238Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel Art. 239Länder-
öffnungsklausel
Art. 240(weggefallen) Art. 241(weggefallen) Art. 242Informations-
pflichten bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs-
verträgen sowie Tauschsystem-
verträgen
Art. 243Ver-
und Entsorgungs-
bedingungen
Art. 244Abschlagszahlungen beim Hausbau Art. 245(weggefallen) Art. 246Informations-
pflichten beim Verbrauchervertrag
Art. 246aInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen
Art. 246bInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanz-
dienstleistungen
Art. 246cInformations-
pflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Art. 246dAllgemeine Informations-
pflichten für Betreiber von Online-
Marktplätzen
Art. 246eVerbotene Verletzung von Verbraucher-
interessen und Bußgeldvorschriften
Art. 247Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungs-
verträgen
Art. 247aAllgemeine Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung
Art. 248Informations-
pflichten bei der Erbringung von Zahlungs-
dienstleistungen
Art. 249Informations-
pflichten bei Verbraucherbau-
verträgen
Art. 250Informations-
pflichten bei Pauschalreise-
verträgen
Art. 251Informations-
pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Art. 252Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers Art. 253Zentrale Kontaktstelle
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