EU-Vertrag
Titel VI - Schlußbestimmungen (Art. 47 - 55) |
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(1) 1Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Rechtsprechung zu Art. 54 EUV
2 Entscheidungen zu Art. 54 EUV in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 03.03.2022 - 4 K 8487/19
Artenschutzrecht, Artenschutzverordnung, Artenschutz, Papagei, Graupapagei, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 8 A 10213/20
Verwendung der Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" durch einen Weinbaubetrieb