Energiewirtschaftsgesetz
Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42a) |
(1) 1Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
2Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. 3Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. 4Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. 5Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
(2) 1Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. 2In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
pflicht § 37Ausnahmen von der Grundversorgungs-
pflicht § 38Ersatzversorgung mit Energie § 39Allgemeine Preise und Versorgungs-
bedingungen § 40Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume § 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern § 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung § 41cVergleichs-
instrumente bei Energielieferungen § 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung § 42aMieterstromverträge
Querverweise
Auf § 40a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 40b (Rechnungs- und Informationszeiträume)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)