Energiewirtschaftsgesetz
Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42a) |
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
(3) 1Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. 2Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. 3Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. 4Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) 1Dritte dürfen Informationen, die von Energielieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. 2Energielieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
pflicht § 37Ausnahmen von der Grundversorgungs-
pflicht § 38Ersatzversorgung mit Energie § 39Allgemeine Preise und Versorgungs-
bedingungen § 40Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz § 40aVerbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen § 40bRechnungs-
und Informations-
zeiträume § 40cZeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen § 41Energieliefer-
verträge mit Letztverbrauchern § 41aLastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife § 41bEnergieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungs-
ermächtigung § 41cVergleichs-
instrumente bei Energielieferungen § 41dErbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41eVerträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 42Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungs-
ermächtigung § 42aMieterstromverträge
Querverweise
Auf § 41c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 40 (Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)