EuGVÜ
Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu Art. 49 EuGVÜ
Entscheidung zu Art. 49 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 02.04.2009 - C-394/07
Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher ...
Querverweise
Auf Art. 49 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)