Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 49

Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Rechtsprechung zu Art. 49 EuGVÜ

Entscheidung zu Art. 49 EuGVÜ in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 49 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

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