Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 20 - 23)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 23

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

Rechtsprechung zu Art. 23 EuGVVO

61 Entscheidungen zu Art. 23 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 23 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 23 EuGVVO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
            § 40 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)
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