Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 2 - Vollstreckung (Art. 39 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 44

(1) Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
b) die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c) das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen.

(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats setzt das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.

Rechtsprechung zu Art. 44 EuGVVO

7 Entscheidungen zu Art. 44 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 44 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
          Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
            § 1115 (Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung)
            § 1116 (Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 44 EuGVVO:

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