Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
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Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
Rechtsprechung zu Art. 67 EuGVVO
6 Entscheidungen zu Art. 67 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.11.2019 - C-213/18
Guaitoli u.a.
- LG Duisburg, 14.06.2023 - 10 O 126/22
- LG Koblenz, 07.05.2019 - 1 O 38/19
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Bindung des Insolvenzverwalters ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20
Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - ...
- LG Bremen, 05.06.2015 - 3 S 315/14
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Umsteigeverbindung / Gerichtsstand
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - ...
Querverweise
Auf Art. 67 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 67 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 1