Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
1Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 2Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Rechtsprechung zu § 102 FGO
3.231 Entscheidungen zu § 102 FGO in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 12.12.2016 - 6 K 4464/12
Aufhebung eines Haftungsbescheids; Geltung der gesetzlichen Anforderungen an die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.11.2019 - XI R 56/17
Haftungsbescheid: Zur Ermessensergänzung und Teilrücknahme im finanzgerichtlichen ...
- BFH - I R 13/17 (anhängig)
Haftung, Ermessen, Begründung, Umfang, Organgesellschaft
- BFH, 27.11.2019 - XI R 56/17
- FG Nürnberg, 24.01.2024 - 3 K 1158/22
Arbeitnehmer, Rentenversicherung, Arbeitgeber, Leistungen, Freiheitsstrafe, ...
- BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21
Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und ...
- FG Düsseldorf, 06.03.2015 - 12 K 2776/12
Erhebung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nach § 233a Abgabenordnung ...
- BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21
Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung ...
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18
Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit
- BFH, 20.09.2016 - X R 36/15
Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden
Zum selben Verfahren:
- FG München, 24.02.2015 - 6 K 299/14
Anfechtung eines Leistungsgebots - Haftungsbescheid - Gerichtliche Nachprüfung ...
- FG München, 24.02.2015 - 6 K 299/14