Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Finanzgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.
Rechtsprechung zu § 30 FGO
3 Entscheidungen zu § 30 FGO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 19.11.2007 - 15 O 1/07
Ordnungsgeld gegen ehrenamtlichen Richter
- FG Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 1 K 1990/14
Wirksamkeit der Abtretung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs - ...
- BFH, 17.01.1989 - VII B 152/88
Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs - Voraussetzungen für die ...