Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
Rechtsprechung zu § 54 FGO
743 Entscheidungen zu § 54 FGO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der ...
- BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
- BFH, 20.03.2018 - III B 135/17
Silvester als Feiertag bei der Fristberechnung
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23
Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung - ...
- BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20
Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten ...
- BFH, 13.12.2022 - VIII R 33/20
Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten
- BFH, 02.02.2024 - VI B 13/23
Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in ...
- FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20
Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden ...
- FG Niedersachsen, 27.01.2021 - 9 K 203/20
Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie ...
Querverweise
Auf § 54 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55