Feiertagsgesetz
Zweiter Abschnitt - Schutzbestimmungen (§§ 5 - 13) |
(1) 1An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. 2Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 17 Uhr und am 31. Dezember für die Zeit von 18 Uhr bis 21 Uhr.
(2) An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind während des Hauptgottesdienstes verboten:
(3) Soweit Messen und Märkte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11 Uhr beginnen.
Rechtsprechung zu § 7 FTG
4 Entscheidungen zu § 7 FTG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06
Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2 ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90
Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2011 - 1 S 1250/11
Zulässigkeit der Benutzung der Parole "Fremdarbeiterinvasion stoppen!" und von ...
- VG Sigmaringen, 23.04.2002 - 6 K 1020/01
Lärm bei sonntäglicher Innenstadtreinigung zumutbar
Querverweise
Auf § 7 FTG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 7 FTG:
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.