Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) 1Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. 2Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
1. | persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, | |
2. | Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | |
3. | Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und | |
4. | diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. |
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde | 28.08.2013 |
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 279 FamFG
25 Entscheidungen zu § 279 FamFG in unserer Datenbank:
- AG Altötting, 09.09.2019 - 401 XVII 178/92
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Betreuungsbehörden
- LG Dresden, 06.04.2020 - 2 T 200/20 Corona
Betreuungsverfahren - persönliche Anhörung während der Corona-Pandemie
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 442/21
Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf ...
- BGH, 17.10.2018 - XII ZB 313/18
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- LG Lübeck, 14.12.2022 - 7 T 585/21
Zwangsgeldauferlegung gegenüber einer Betreuungsbehörde wegen Nichterteilung des ...
- BGH, 11.07.2018 - XII ZB 615/17
Betreuungssache: Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts ohne weitere ...
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16
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- LG Kassel, 31.07.2018 - 3 T 502/17
- BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15
Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren ...
- BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im ...
§ 279 FamFG in Nachschlagewerken
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