Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) 1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 301 FamFG
10 Entscheidungen zu § 301 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 19.04.2018 - 25 KLs 9/14
Rechtsbeugung; Verstöße gegen Verfahrensrecht; Betreuungsrecht; verminderte ...
- DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG 1/20
- DG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2020 - DG 6/20
Dienstpflichtverletzungen eines Richters in Betreuungs- und ...
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20 Corona
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur ...
- BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2516/13
Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die ...
- BVerfG, 23.03.2016 - 1 BvR 184/13
Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen
- OLG Zweibrücken, 15.11.2011 - 6 UF 159/11
Unterbringung: Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen eine einstweilige Anordnung ...
- AG Dresden, 23.03.2020 - 404 XVII 80/20 Corona
Corona-bedingtes Absehen von der persönlichen Anhörung
- BVerfG, 30.06.2021 - 2 BvL 20/20
Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 PsychKHG BW wegen mangelnder ...
- AG Brandenburg, 06.04.2020 - 85 XVII 69/20 Corona
Bestellung eines Betreuers: Absehen von der persönlichen Anhörung eines ...
§ 301 FamFG in Nachschlagewerken
- § 301 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuungsverfahren
- Eilfälle
- Einstweilige Anordnung
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Vorläufiger Betreuer