Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) 1Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. 2Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.
(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
(4) 1Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. 2In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. 3Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. 4Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 |
einleitender Antrag § 24Anregung des Verfahrens § 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26Ermittlung von Amts wegen § 27Mitwirkung der Beteiligten § 28Verfahrensleitung § 29Beweiserhebung § 30Förmliche Beweisaufnahme § 31Glaubhaftmachung § 32Termin § 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34Persönliche Anhörung § 35Zwangsmittel § 36Vergleich § 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37Grundlage der Entscheidung
Rechtsprechung zu § 28 FamFG
117 Entscheidungen zu § 28 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 37/19
Abschiebungshaft: Anforderungen an richterlichen Vermerk gem. § 28 Abs. 4 FamFG
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22
Einreichung eines Haftantrags gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen ...
- OLG Braunschweig, 20.07.2022 - 1 UF 180/20
Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung; ...
- KG, 20.12.2016 - 25 UF 23/16
Kindschaftssache: Anforderungen an den Vermerk über einen Anhörungstermin
- OLG Frankfurt, 12.07.2022 - 1 UF 240/21
Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach § 159 FamFG
- BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 88/20
Ein wegen Ablaufs der Haft- oder Gewahrsamszeit oder des Datums der geplanten ...
- KG, 01.08.2017 - 3 WF 150/17
Familiensache: Abgrenzung zwischen einem Erörterungstermin und der Durchführung ...
- OLG Celle, 19.06.2023 - 6 W 65/23
Übertragung von Nachlasssachen auf Rechtspfleger; Ursachen und Folgen Grobe ...
- OLG Karlsruhe, 11.07.2017 - 18 UF 118/16
Familiengerichtliche Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter wegen ...
- OLG Bamberg, 03.08.2020 - 7 UF 251/18
Unzulässigkeit der audiovisuellen Aufzeichnung einer Kindesanhörung
Querverweise
Auf § 28 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150