Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:
1. | die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird; | |
2. | die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis; | |
3. | die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen; | |
4. | die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden. |
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
1. | die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen; | |
2. | die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen; | |
3. | die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens; | |
3a. | die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes; | |
4. | die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch; | |
5. | die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2. |
(3) 1Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. 2Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.
(4) 1Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. 2Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.
(5) 1In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. 3Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
Hinweis der Redaktion:In Abs. 5 Satz 1 muß es statt "von ihm" heißen: "von ihr".
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.01.1999 | Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung | 05.10.1994 |
Rechtsprechung zu § 12c GBO
102 Entscheidungen zu § 12c GBO in unserer Datenbank:
- KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17
Grundbuchsache: Berichtigung einer Vornamenseintragung bei Geschlechtsänderung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das ...
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
- OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - 3 Wx 99/20
Recht auf Einsicht in noch nicht erledigte Grundbucheintragungsanträge?
- BGH, 20.07.2017 - V ZB 47/16
Grundbuchberichtigung: Vollzug eines Fortführungsnachweises der ...
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
- OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
Berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht
- OLG Naumburg, 26.07.2022 - 12 Wx 19/22
Wohnungsgrundbuchsache: Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen das Grundbuchamt ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21
Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in ...
- OLG München, 11.01.2017 - 34 Wx 452/16
Auslegung eines bei einem Rechtsmittelgericht gestellten "Antrags auf Einholung ...
§ 12c GBO in Nachschlagewerken
- § 12c GBO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Grundbucheinsicht
- Berechtigtes Interesse
Querverweise
Auf § 12c GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 44
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 35a (Grundbucheinsichtsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 12c GBO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 32 (Grundbuch) (zu § 12c II Nr. 3)