Grundgesetz
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
1In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. 2Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. 3Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Rechtsprechung zu Art. 119 GG
8 Entscheidungen zu Art. 119 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11
Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen ...
- BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 116/93
Anspruch auf höheres Eingliederungsgeld - Keine Anrechnung eines gewährten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1997 - 2 A 1915/96
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines ...
- OLG Hamm, 11.03.1993 - 4 UF 215/92
- OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
Anfechtung eines Kreisumlagebescheids
- OLG Karlsruhe, 30.01.2020 - 1 Ws 255/19
Untersuchungshaft: Beschwerde gegen einen bereits aufgehobenen Haftbefehl; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2009 - 12 A 2193/08
Anwendung der Überleitungsregel des Art. 123 Abs. 1 GG auf ...
- BVerfG, 05.09.2001 - 1 BvR 481/01
Beschwerdeführer gegen Mühlenberger Loch erfolglos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 119 GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 74 I Nr. 6