Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
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Art. 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Rechtsprechung zu Art. 66 GG

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