Gesetzesabkürzung doppeldeutig. Zur GemeinschaftsgeschmacksmusterVO
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https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GGV (https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GGV
__paste_bez____paste_norm__ Gebäudegrundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gebäudegrundbuchverfügung
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§ 5
Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts

(1) 1In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht in der zweiten Abteilung des für das belastete Grundstück bestehenden Grundbuchblattes nach Maßgabe des Absatzes 2 einzutragen. 2Ist ein Gebäudegrundbuchblatt bereits angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eintragung bei der nächsten anstehenden Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt oder, soweit das Bestehen des Nutzungs­rechts dem Grundbuchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks vorzunehmen ist.

(2) 1In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben. 2In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. 3In Spalte 3 sind einzutragen das Nutzungsrecht unter der Bezeichnung "Dingliches Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuchblatt ..." unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung des oder der Gebäudegrundbuchblätter. 4Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Nutzungsberechtigten in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt. 5In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. 6Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.

(3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grundstücke oder Flurstücke, ist § 48 der Grundbuchordnung anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 5 GGV

Entscheidung zu § 5 GGV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 5 GGV verweisen folgende Vorschriften:

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