Gerichtsverfassungsgesetz
11. Titel - Geschäftsstelle (§ 153) |
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) 1Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. 2Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,
(4) 1Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. 2Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.
(5) 1Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. 2In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2009 | Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) | 17.06.2008 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 153 GVG
87 Entscheidungen zu § 153 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2017 - 5 StR 548/16
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- OLG Köln, 06.05.2019 - 7 VA 5/19
- BGH, 06.12.2016 - VII ZR 59/15
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Querverweise
Auf § 153 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 149
Redaktionelle Querverweise zu § 153 GVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 49 (Urkundsbeamte)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 2 (Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger) (zu § 153 III Nr. 1)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 31 (Schöffen, Urkundsbeamte)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 226 (Ununterbrochene Gegenwart)