Rechtspflegergesetz
6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen:
1. | die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c); | |
2. | das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Absatz 1 Nr. 1); | |
3. | die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Absatz 1 Nr. 12); | |
4. | die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (§ 20 Absatz 1 Nr. 13); | |
5. | die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Abs. 2); hierzu gehört nicht die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. |
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. 2Die Vorschriften über die Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger an den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Abs. 2a und 2b) gelten entsprechend.
(3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann in den Fällen der §§ 694, 696 Abs. 1, § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht nachgesucht werden.
(4) 1Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. 2Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. 3Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
17.06.2017 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 11.06.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
20.06.2002 | Gesetz zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | 16.06.2002 |
vollstreckung § 34Wahrnehmung von Rechtspfleger-
aufgaben durch Bereichs-
rechtspfleger § 34aAusbildung von Bereichs-
rechtspflegern zu Rechtspflegern § 35(weggefallen) § 35aRatschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg § 36(weggefallen) § 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg § 36bÜbertragung von Rechtspfleger-
aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 37Rechtspfleger-
geschäfte nach Landesrecht § 38Aufhebung und Änderung von Vorschriften § 39(weggefallen) § 40Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 36b RPflG
15 Entscheidungen zu § 36b RPflG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.11.2021 - 4 WF 149/21
Zur Zuständigkeit des Rechtspflegers im VKH-Nachprüfungsverfahren
- LAG Hessen, 20.09.2016 - 3 Ta 259/15
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ...
- LAG Hessen, 26.08.2016 - 3 Ta 452/15
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO ...
- LAG Hessen, 19.08.2016 - 3 Ta 15/15
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ...
- LAG Hessen, 28.05.2018 - 3 Ta 57/18
Für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens ist insgesamt das Gericht ...
- LAG Hessen, 31.10.2016 - 3 Ta 398/16
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO ...
- LAG Hamm, 10.05.2016 - 5 Ta 169/16
Nachprüfungsverfahren; Prozesskostenhilfe; Zuständigkeitsregelung
- LAG Hamm, 25.01.2016 - 14 Ta 252/15
Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und ...
- LAG Hamm, 25.01.2016 - 14 Ta 228/15
Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und ...
- BGH, 22.06.2023 - III ZB 40/23
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 36b RPflG:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
- § 26 (Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Geschäftsstelle
- § 153
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 3. Abschnitt - Geschäftsstellen
- § 12 (Aufgaben der Geschäftsstellen)