Rechtspflegergesetz
6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 33 - 40) |
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maßgabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) nicht mehr anzuwenden.
(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichsrechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wahrnehmen.
(3) 1Bereichsrechtspfleger können auch nach dem 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind. 2Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu diesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für die Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, erfolgreich teilgenommen haben.
vollstreckung § 34Wahrnehmung von Rechtspfleger-
aufgaben durch Bereichs-
rechtspfleger § 34aAusbildung von Bereichs-
rechtspflegern zu Rechtspflegern § 35(weggefallen) § 35aRatschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg § 36(weggefallen) § 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg § 36bÜbertragung von Rechtspfleger-
aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 37Rechtspfleger-
geschäfte nach Landesrecht § 38Aufhebung und Änderung von Vorschriften § 39(weggefallen) § 40Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 34 RPflG
3 Entscheidungen zu § 34 RPflG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 24.10.2022 - 2 A 45/21
Beförderung; Bereichsrechtspfleger; Qualifizierung
- OVG Sachsen, 26.03.2020 - 2 B 37/20
Anforderungsprofil; Bereichsrechtspfleger; Beförderungsentscheidung; Befähigung
- OLG Koblenz, 22.05.1984 - 2 Ws 223/84