Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
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§ 179

Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.

Rechtsprechung zu § 179 GVG

20 Entscheidungen zu § 179 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 179 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
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