Gerichtsverfassungsgesetz

   2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j)   
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Textdarstellung

  

§ 21a

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22.12.1999 (BGBl. I Nr. 2598), in Kraft getreten am 30.12.1999.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.1999Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte22.12.1999BGBl. I Nr. 2598

Rechtsprechung zu § 21a GVG

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Querverweise

Auf § 21a GVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 21a GVG:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 6a (Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung) (zu §§ 21a ff)
    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Aufsicht. Disziplinarverfahren
        Disziplinarverfahren
          § 102 S. 2 (Bestellung der richterlichen Mitglieder) (zu §§ 21a ff)
          § 107 S. 2 (Bestellung der richterlichen Mitglieder) (zu §§ 21a ff)
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