Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)   
   Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)   
   Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154)   
   Unterabschnitt 2 - Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen (§§ 144 - 147)   
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Textdarstellung

  

§ 144
Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203), in Kraft getreten am 18.04.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.04.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203

Rechtsprechung zu § 144 GWB

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