Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Kapitel 5 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 90 - 96)   
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§ 92
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen

(1) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021 (BGBl. I S. 2), in Kraft getreten am 19.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)18.01.2021BGBl. I S. 2
09.06.2017
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen01.06.2017BGBl. I S. 1416

Rechtsprechung zu § 92 GWB

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Querverweise

Auf § 92 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47d (Befugnisse)
     
      Verfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 93 (Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
          § 106 (Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht)

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