Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115)   
   2. Überörtliche Prüfung (§§ 113 - 114)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 113
Prüfungsbehörden

(1) 1Prüfungsbehörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern die Gemeindeprüfungsanstalt. 2Die Gemeindeprüfungsanstalt handelt im Auftrag der Rechtsaufsichtsbehörde unter eigener Verantwortung.

(2) 1Die Zuständigkeiten der Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils überschritten oder jeweils unterschritten wird. 2Die Änderung tritt mit dem Beginn des dritten Jahres ein. 3Ist mit der Prüfung bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zu deren Abschluß nach § 114 Abs. 5 unverändert.

Rechtsprechung zu § 113 GemO

2 Entscheidungen zu § 113 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 113 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 95b (Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse)
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
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