Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 85 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
§ 96Sondervermögen
§ 97Treuhandvermögen
§ 98Sonderkassen
§ 99Freistellung von der Finanzplanung
§ 100Gemeindeglieder-
vermögen § 101Örtliche Stiftungen
Neu Gesamtansicht
vermögen § 101Örtliche Stiftungen
Rechtsprechung zu § 99 GemO
Entscheidung zu § 99 GemO in unserer Datenbank: