Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41) |
(1) 1Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. 2Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. 3Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
Rechtsprechung zu § 41 GeschmMG
4 Entscheidungen zu § 41 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters ...
- LG Leipzig, 30.10.2013 - 5 O 2654/12
Querverweise
Auf § 41 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)