Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung
Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz (https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/__paste_norm__.html)
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(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
§ 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
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geschmacksmuster-
streitsachen § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
Rechtsprechung zu § 65 GeschmMG
2 Entscheidungen zu § 65 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08
Verlängerte Limousinen
- LG Düsseldorf, 14.12.2006 - 14c O 189/06
Beschreibung eines iPod nano als Verfügungsgeschmacksmuster in der Kombination ...