Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 13 - Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen (§§ 66 - 71) |
(1) 1Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf Eintragungshindernisse geprüft. 2An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung.
(2) 1Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. 2In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.
(3) 1Nachdem das Internationale Büro an den Inhaber der internationalen Eintragung eine Kopie der Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten. 2Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. 3Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. 4Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.02.2010 | Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes | 29.07.2009 |
Querverweise
Auf § 69 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 26 (Verordnungsermächtigungen)
- Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
- § 71 (Wirkung der internationalen Eintragung)