Geschmacksmustergesetz
Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26) |
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. | die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, | |
2. | die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Musters, | |
3. | die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts, | |
4. | den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, | |
5. | die Einteilung der Warenklassen, | |
6. | die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung, | |
7. | die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register und | |
8. | das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen. |
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. 2Ausgeschlossen davon sind jedoch
1. | die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 16 Absatz 2 bis 4 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat, | |
2. | die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69, | |
3. | die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, | |
4. | die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4 Nr. 3) abweichende Entscheidung über die in das Register einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und | |
5. | die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz. |
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19.10.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.10.2013 | Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes | 19.10.2013 | |
13.02.2010 | Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes | 29.07.2009 | |
01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
priorität § 16Prüfung der Anmeldung § 17Weiterbehandlung der Anmeldung § 18Eintragungs-
hindernisse § 19Führung des Registers und Eintragung § 20Bekanntmachung § 21Aufschiebung der Bekanntmachung § 22Einsichtnahme in das Register § 23Verfahrens-
vorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 24Verfahrenskosten-
hilfe § 25Elektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 26Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 26 GeschmMG
Entscheidung zu § 26 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BPatG, 30.10.2012 - 10 W (pat) 701/10
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - "Eignung zur Bekanntgabe des ...
Querverweise
Auf § 26 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 11 (Anmeldung)