Das Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt worden. Sie sehen hier die bis zum 31.12.2013 geltende Fassung

Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren (§§ 11 - 26)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ GeschmMG
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__paste_bez____paste_norm__ Geschmacksmustergesetz
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Textdarstellung

  

§ 12
Sammelanmeldung

(1) 1Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). 2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen.

(2) 1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. 2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. 3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

Rechtsprechung zu § 12 GeschmMG

4 Entscheidungen zu § 12 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

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