Gewerbeordnung
11. Titel - Gewerbezentralregister (§§ 149 - 153c) |
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:
1. | die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht, | |
2. | die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten der betroffenen Person, | |
3. | die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle, | |
4. | den Zeitpunkt der Auskunftserteilung, | |
5. | den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat, | |
6. | das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt. |
(2) 1Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. 2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) 1Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. 2Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
zentralregisters § 150Auskunft auf Antrag der betroffenen Person § 150aAuskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150bAuskunft für die wissenschaftliche Forschung § 150cAuskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 150dProtokollierungen § 150eElektronische Antragstellung § 150fAutomatisiertes Auskunftsverfahren § 151Eintragungen in besonderen Fällen § 152Entfernung von Eintragungen § 153Tilgung von Eintragungen § 153aMitteilungen zum Gewerbe-
zentralregister § 153bIdentifizierungs-
verfahren § 153cVerwaltungs-
vorschriften