Gewerbeordnung
11. Titel - Gewerbezentralregister (§§ 149 - 153c) |
(1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei
1. | dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, | |
2. | der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, |
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur, sofern der betroffenen Person die Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist.
(2) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) 1Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. 2Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. 3Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
zentralregisters § 150Auskunft auf Antrag der betroffenen Person § 150aAuskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150bAuskunft für die wissenschaftliche Forschung § 150cAuskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 150dProtokollierungen § 150eElektronische Antragstellung § 150fAutomatisiertes Auskunftsverfahren § 151Eintragungen in besonderen Fällen § 152Entfernung von Eintragungen § 153Tilgung von Eintragungen § 153aMitteilungen zum Gewerbe-
zentralregister § 153bIdentifizierungs-
verfahren § 153cVerwaltungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu § 151 GewO
31 Entscheidungen zu § 151 GewO in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18
Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit, ...
- BGH, 01.09.1955 - 4 StR 235/55
- BGH, 29.02.1956 - 4 StR 67/56
- VGH Hessen, 31.08.1998 - 9 TG 2444/98
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- RG, 28.03.1924 - I 818/23
1. Kann das Unternehmen der verbotenen Ausfuhr (§§ 1, 7 AußenhkontrollVO.) durch ...
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Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...
- BGH, 11.07.1957 - 4 StR 569/56
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 10.10.1972 - 4 Ss OWi 1083/72
Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin ohne Arbeitserlaubnis
- RG, 23.04.1915 - IV 147/15
Ist die Vorschrift in § 151 GewO. auch bei Übertretung von Anordnungen anwendbar, ...