Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c)   
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§ 3
Betrieb verschiedener Gewerbe

1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

Rechtsprechung zu § 3 GewO

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