Gewerbeordnung
1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13c) |
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. 2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 |
erbringung, Niederlassung § 5Zulassungs-
beschränkungen § 6Anwendungsbereich § 6aEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6bVerfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungs-
ermächtigung § 6cInformations-
pflichten für Dienstleistung-
serbringer § 7Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeits-
überprüfung § 8(weggefallen) § 9(weggefallen) § 10(weggefallen) § 11Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungs-
ermächtigung § 11aVermittlerregister § 11bBewacherregister; Verordnungs-
ermächtigung § 11cÜbermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen § 11dZusammenarbeit der Behörden § 12Insolvenzverfahren und Restrukturierungs-
sachen § 13Erprobungsklausel § 13aAnzeige der grenz-
überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen § 13bAnerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen § 13cAnerkennung von ausländischen Befähigungs-
nachweisen
Rechtsprechung zu § 6c GewO
2 Entscheidungen zu § 6c GewO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 4 A 489/14
Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in ...
- OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14
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Querverweise
Auf § 6c GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 6 (Anwendungsbereich)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)