Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40)   
   B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40)   
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§ 33d
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2§ 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2415), in Kraft getreten am 01.09.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze05.12.2012BGBl. I S. 2415
12.12.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze05.12.2012BGBl. I S. 2415
§ 29Auskunft und Nachschau § 30Privat-
krankenanstalten
§ 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse
§ 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung
§ 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften
§ 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung
§ 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung
§ 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater
§ 34eVerordnungs-
ermächtigung
§ 34fFinanzanlagen-
vermittler
§ 34gVerordnungs-
ermächtigung
§ 34hHonorar-
Finanzanlagenberater
§ 34iImmobiliardarlehens-
vermittler
§ 34jVerordnungs-
ermächtigung
§ 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33d GewO

05.09.1980Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der GewerbeordnungBGBl. I S. 1673
05.09.1980Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der GewerbeordnungBGBl. I S. 1674
22.11.1977Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der GewerbeordnungBGBl. I S. 2264
31.07.1975Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der GewerbeordnungBGBl. I S. 2177
20.04.1974Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der GewerbeordnungBGBl. I S. 999
20.06.1971Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der GewerbeordnungBGBl. I S. 826
06.02.1962Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der GewerbeordnungBGBl. I S. 152
12.12.1955Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der GewerbeordnungBGBl. I S. 751
27.04.1954Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der GewerbeordnungBGBl. I S. 112
13.08.1953Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der GewerbeordnungBGBl. I S. 935
27.07.1951Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der GewerbeordnungBGBl. I S. 748

Querverweise

Auf § 33d GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 13b (Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen)
     
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 29 (Auskunft und Nachschau)
            § 33e (Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung)
            § 33f (Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften)
            § 33g (Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht)
            § 33h (Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele)
            § 33i (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
     
      Reisegewerbe
        § 60a (Veranstaltung von Spielen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
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