Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40)   
   B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40)   
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Textdarstellung

  

§ 33f
Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a) die Art und Weise des Spielvorgangs,
b) die Art des Gewinns,
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spiels,
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h) personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5. die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2. das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 (BGBl. I S. 2009), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze09.11.2022BGBl. I S. 2009
01.10.2021
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes18.07.2016BGBl. I S. 1666
27.06.2020
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
01.10.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes18.07.2016BGBl. I S. 1666
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
15.08.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes07.08.2013BGBl. I S. 3154
12.12.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze05.12.2012BGBl. I S. 2415
08.11.2006
Änderung
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Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
28.11.2003Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung25.11.2003BGBl. I S. 2304
07.11.2001Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung29.10.2001BGBl. I S. 2785
§ 29Auskunft und Nachschau § 30Privat-
krankenanstalten
§ 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse
§ 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung
§ 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften
§ 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung
§ 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung
§ 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater
§ 34eVerordnungs-
ermächtigung
§ 34fFinanzanlagen-
vermittler
§ 34gVerordnungs-
ermächtigung
§ 34hHonorar-
Finanzanlagenberater
§ 34iImmobiliardarlehens-
vermittler
§ 34jVerordnungs-
ermächtigung
§ 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
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Querverweise

Auf § 33f GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 33c (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
            § 33h (Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele)
     
      Reisegewerbe
        § 60a (Veranstaltung von Spielen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
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