Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
1. | die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen, | ||
2. | Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, | ||
3. | für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an | ||
a) | die Art und Weise des Spielvorgangs, | ||
b) | die Art des Gewinns, | ||
c) | den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, | ||
d) | das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, | ||
e) | das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, | ||
f) | die Mindestdauer eines Spiels, | ||
g) | die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, | ||
h) | personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale, | ||
i) | die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung, | ||
4. | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll, | ||
5. | die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen. |
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
01.10.2021 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 18.07.2016 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
01.10.2019 | Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 18.07.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
15.08.2013 | Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 07.08.2013 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 05.12.2012 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
krankenanstalten § 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung § 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse § 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung § 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften § 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung § 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung § 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater § 34eVerordnungs-
ermächtigung § 34fFinanzanlagen-
vermittler § 34gVerordnungs-
ermächtigung § 34hHonorar-
Finanzanlagenberater § 34iImmobiliardarlehens-
vermittler § 34jVerordnungs-
ermächtigung § 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 33f GewO
276 Entscheidungen zu § 33f GewO in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17
Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
Aufstellen von Geldspielgeräten in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern
- VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15
- VG Saarlouis, 21.09.2020 - 1 K 949/19
Geeignetheitsbestätigung i. S. d. § 33c Abs. 3 GewO, hier: Shisha-Bar
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2017 - 4 A 2108/14
Internetcafé; Geldspielgerät; Spielhalle; ähnliches Unternehmen
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 25.09.2014 - 1 K 4517/13
Erteilungsbegehren einer Bestätigung für das Aufstellen von Spielgeräten; ...
- VG Köln, 25.09.2014 - 1 K 4517/13
- BGH, 07.11.2019 - I ZR 42/19
Sportwetten in Gaststätten
- OVG Saarland, 26.07.2023 - 1 B 30/23
Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO und Rückforderung ...
- VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13
Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13
Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Querverweise
Auf § 33f GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Reisegewerbe
- § 60a (Veranstaltung von Spielen)